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Die Leistungen der Wiener Schlichtungsstellen
in Wohnrechtsangelegenheiten
Schlichtungsstellen in Mietrechtsangelegenheiten sind in einer Reihe österreichischer
Gemeinden, so auch in der Gemeinde Wien, eingerichtet. Sie haben gemäß
§ 39 Mietrechtsgesetz (MRG) die Aufgabe, die Gerichte in ihrer Tätigkeit
zu entlasten. Zu diesem Zweck ist ein Mietrechtsverfahren zwingend zuerst
bei der Gemeinde - bei der entsprechenden Schlichtungsstelle - anhängig
zu machen, so weit die strittige Angelegenheit einen Gegenstand betrifft,
der in § 37 Abs. 1 MRG geregelt ist. Durch diese Bestimmung geregelte
Materien betreffen etwa die Anerkennung als Hauptmieter, Konflikte, die
aus der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am
Mietobjekt entstehen, Streitigkeiten über die Höhe bzw. Angemessenheit
des Hauptmietzinses oder der Betriebskosten oder Streitigkeiten wegen
Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten.
Erst wenn das Verfahren vor der Schlichtungsstelle geführt wurde,
besteht für jene Partei, die mit der Entscheidung nicht einverstanden
ist, die Möglichkeit, das zuständige Bezirksgericht anzurufen,
um das Verfahren fortzusetzen. Wird allerdings nicht binnen drei Monaten
durch die Schlichtungsstelle entschieden, kann jede Partei gemäß
MRG gleichfalls das zuständige Bezirksgericht anrufen und die Sache
dort anhängig machen.
Die Dokumentation und sozialwissenschaftliche Analyse der Leistungen der
Wiener Schlichtungsstelle in Wohnrechtsangelegenheiten samt ihren Außenstellen
im Laufe eines Kalenderjahres ist Gegenstand dieses Projekts.
Ergebnisse
Die Studie hat eine Reihe empirischer Ergebnisse erbracht. Einige davon
seien hier kurz dargestellt:
Im Untersuchungsjahr 2000 wurden in der magistratsinternen Datenbank PAM3
10.973 einschlägige Akten angelegt. Von dieser Grundgesamtheit ausgehend
konnte in 8.518 Fällen ermittelt werden, ob Mieter oder Vermieter
den Antrag bei der Schlichtungsstelle eingebracht haben. Die Untersuchung
ergab, dass in 9 von 10 Fällen (89 %) Anträge von Mietern bei
den Schlichtungsstellen gestellt wurden.
Die Anliegen der Mieter beziehen sich überwiegend auf die Nichtanerkennung
des vorgeschriebenen Zinses (42% des Gesamtanfalls bei der Schlichtungsstelle),
der Betriebskosten (31%) oder auf Streitigkeiten aus gezahlten Ablösen
(5%).
Streitigkeiten, die aus "§18-Sanierungen" entstehen (10%
aller Anträge), werden ausschließlich von Vermietern eingebracht.
Anträge aus dem Titel "EVA" (Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten)
(8%) können aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig der einen oder
anderen Seite zugeordnet werden.
Die Studie kommt zum Ergebnis, dass Mieteranliegen länger dauern:
Innerhalb von drei Monaten sind ca. ein Fünftel (19%) der Mieteranträge
erledigt, gegenüber 63% auf Seiten der Vermieter. Große Unterschiede
zeigen sich bei der Art der Erledigung der Anträge: Sind Mieter Antragsteller,
so wurde seitens der Behörde in einem Viertel der Fälle "in
der Sache entschieden" und in gleichem Umfang kam es zu einem Vergleich.
Sind hingegen Vermieter Antragsteller, so entschied die Behörde in
8 von 10 Fällen inhaltlich, und ein Vergleich ist hier eine marginale
Option (0,2%). Diese Differenzen führen wir auf die unterschiedlichen
Inhalte zurück, die seitens der Mieter bzw. Vermieter eingeklagt
werden.
Antragsgegner von Mietern waren in 37% die Gemeinde Wien (Wiener Wohnen),
in 60% waren private Vermieter Antragsgegner und in einem geringen Ausmaß
(2%) "sonstige Vermieter", wie z.B. die Katholische Kirche oder
andere Organisationen, die als "atypische" Vermieter in dieser
Kategorie zusammengefasst wurden. Ein Prozent der Antragsgegner fiel schließlich
in die Rubrik Gemeinnützige.
Der Studie ist ferner zu entnehmen, dass Mieter in Verfahren gegen die
Gemeinde Wien vergleichsweise selten professionell rechtlich vertreten
sind, während Mieterinteressenvertretungen in Verfahren gegen private
Vermieter quantitativ große Bedeutung haben.
Wenn Mieter die Gemeinde Wien klagen, so hauptsächlich aus Streitigkeiten
wegen der Betriebskosten (38%) oder über die Höhe des Zinses
(51%); werden private Vermieter geklagt, betragen die entsprechenden Werte
33% (Betriebskosten) und 45% (Zinshöhe).
Auch in diesen auf Geldbeträge gerichteten Verfahren sind Vermieter
in der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen erfolgreicher als Mieter;
freilich ist auch hier wieder zu beachten, dass unterschiedliche Rechtsmaterien
den Streitgegenstand bilden: Als Antragsgegner verlieren Mieter die Verfahren
in 9 von 10 Fällen, Mieter als Antragsteller gewinnen ihre Verfahren
gegen die Gemeinde Wien in rund sechs von zehn Fällen (stattgegeben
oder teilweise stattgegeben), gegen private Vermieter in etwas mehr als
in sieben von zehn Verfahren.
Am Ende der Studie wurde der Versuch unternommen, die in der Stichprobe
ermittelten Eurobeträge auf alle Verfahren im Untersuchungsjahr 2000
für die Gemeinde Wien und für private Vermieter hochzurechnen.
Es wurden zwei Schätzmodelle mit ähnlichen Resultaten angewendet:
demnach haben die privaten Vermieter jährlich mindestens 8 Millionen
Euro rückzuerstatten, die Gemeinde Wien rund 400.000.- Euro.
Im Durchschnitt haben Private vor allem höhere Beträge aus den
Titeln "Betriebskosten" und "Zinsen" rückzuerstatten.
Dazu kommt noch, dass gegen die Gemeinde Wien in der Kategorie "Ablösen"
keine, in jener der "EVA" lediglich zwei Verfahren in der Stichprobe
im Untersuchungsjahr geführt wurden, während private Vermieter
häufig mit diesen Verfahren konfrontiert sind, die im Ergebnis zu
hohen Rückzahlungen führen.
Die Frage, ob die Wiener Schlichtungsstelle in Mietrechtsangelegenheiten
ihre vom Gesetz definierte Aufgabe (§ 39 MRG), die Gerichte in ihrer
Tätigkeit zu entlasten, optimal erfüllt, kann im Rahmen dieser
ausschließlichen quantitativen Studie, die sich nur auf die Auswertung
elektronisch gespeicherter Akten der Gemeinde stützen konnte, nicht
abschließend beantwortet werden. Stellt man allerdings in Rechnung,
dass im Untersuchungsjahr 2000 fast 11.000 Akten von der Wiener Schlichtungsstelle
angelegt wurden und dass in diesem Jahr demgegenüber nur 2.102 Verfahren
durch die Wiener Bezirksgerichte als Gerichte erster Instanz in Mietrechtsangelegenheiten
erledigt wurden, so wird man wohl zum Schluss gelangen können, dass
die Schlichtungsstelle - rein quantitativ gesehen - eine beträchtliche
Anzahl von anfallenden Verfahren von den Bezirksgerichten fernhält
und damit ihre gesetzlich definierte Filter- und Entlastungsfunktion erfüllt.

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